Betroffenheitsprüfung§ 28 BSIG
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Betroffenheitsprüfung nach § 28 BSIG

Sie füllen aus, die Durchschrift wächst mit: der Rechenweg, Zeile für Zeile, jede mit Fundstelle und ausgeschriebenem Vergleich. Gerechnet wird bei jeder Eingabe, auch auf unvollständiger Grundlage — die Lücken werden ausgewiesen, nicht gefüllt.

Einstufung
  1. keine
  2. wichtig
  3. besonders wichtig
  4. KRITIS

noch nichts gerechnet

Größenschwellen · letztes Geschäftsjahr
Personalzweignoch keine Angabe
Mitarbeitende JAE
Finanzzweig Umsatz und Bilanznoch keine Angabe
Jahresumsatz
Bilanzsumme

Ein Zweig genügt: Personal oder Finanzen (§ 28 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 3 BSIG).

Grundlage

§ 28 Abs. 4 S. 1, Abs. 1 Nr. 4, Abs. 8 BSIG

Drei Angaben, die vor allen anderen stehen: die Rechtsform entscheidet, ob Beteiligungsdaten hinzugerechnet werden, die Entgeltlichkeit ist Tatbestandsmerkmal beider Größenzweige, und § 28 Abs. 8 entscheidet, ob das Gesetz überhaupt Anwendung findet.

§ 28 Abs. 4 Satz 1 BSIGRechtsform der EinrichtungEine rechtliche Einordnung, keine Registertatsache: ob ein Eigenbetrieb, ein Regiebetrieb oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts eine rechtlich unselbstständige Organisationseinheit einer Gebietskörperschaft ist, entscheidet der Anwender. Für sie gilt die Empfehlung 2003/361/EG nicht.
ohne Angabe — der Rechenweg legt sie als offene Frage vor
§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSIGBietet die Einrichtung anderen natürlichen oder juristischen Personen entgeltlich Waren oder Dienstleistungen an?
Was von dieser Angabe abhängt

Das Merkmal steht in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und in Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BSIG; ohne es werden beide Nummern nicht geprüft, und es ergibt sich aus dem Sektor-/Größen-Zweig keine Einstufung.

Bietet die Einrichtung anderen natürlichen oder juristischen Personen entgeltlich Waren oder Dienstleistungen an? Das Merkmal steht in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und in Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BSIG; ohne es werden beide Nummern nicht geprüft, und es ergibt sich aus dem Sektor-/Größen-Zweig keine Einstufung.
ohne Angabe
§ 28 Abs. 8 BSIGLiegen die kumulativen Voraussetzungen des § 28 Abs. 8 BSIG vor — Trägerschaft durch eine Gebietskörperschaft als unselbstständige Organisationseinheit oder ausschließliche Beteiligung von Gebietskörperschaften außer dem Bund an einer juristischen Person, Errichtung zu dem Zweck, im öffentlichen Auftrag Leistungen für Verwaltungen zu erbringen, und Regulierung durch vergleichbare landesrechtliche Vorschriften unter Bezugnahme auf diesen Absatz?
Liegen die kumulativen Voraussetzungen des § 28 Abs. 8 BSIG vor — Trägerschaft durch eine Gebietskörperschaft als unselbstständige Organisationseinheit oder ausschließliche Beteiligung von Gebietskörperschaften außer dem Bund an einer juristischen Person, Errichtung zu dem Zweck, im öffentlichen Auftrag Leistungen für Verwaltungen zu erbringen, und Regulierung durch vergleichbare landesrechtliche Vorschriften unter Bezugnahme auf diesen Absatz?
ohne Angabe

Einrichtungsart

Anlagen 1 und 2 BSIG · § 28 Abs. 3

Die Liste steht in der Reihenfolge des Gesetzes: nichts vorgeschlagen, nichts nach Wahrscheinlichkeit sortiert, nichts hervorgehoben. Zehn der 67 Gliederungsnummern kommen in beiden Anlagen vor — identifiziert wird deshalb immer über das Paar aus Anlage und Nummer.

§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BSIGWelchen Einrichtungsarten der Anlagen 1 und 2 ist die Einrichtung zuzuordnen?Die Zuordnung ist eine Bewertung des Anwenders. Der Rechner nimmt sie entgegen, prüft sie nicht und schlägt keine vor.
Was von dieser Angabe abhängt

„Noch nicht erhoben“ und „geprüft, keine einschlägig“ sind zwei verschiedene Angaben. Aus der ersten darf keine Aussage werden, es sei nichts mehr zu klären: ohne Zuordnung sind § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BSIG gar nicht prüfbar, und es ergibt sich nach den Angaben keine Einstufung — das ist die Folge der fehlenden Angabe und keine Feststellung.

Zuordnung zu den Einrichtungsarten der Anlagen 1 und 2 BSIG
ohne Angabe

Größendaten

§ 28 Abs. 4 S. 1 BSIG · Empfehlung 2003/361/EG
§ 28 Abs. 4 Satz 1 BSIG · Art. 4, 5 Anhang 2003/361/EGLetztes GeschäftsjahrDaten des letzten Rechnungsabschlusses. Es wird nicht gerundet.
Was von dieser Angabe abhängt

Der Jahresumsatz ist ohne Mehrwertsteuer und sonstige indirekte Steuern oder Abgaben anzusetzen (Art. 4 Abs. 1 des Anhangs), die Mitarbeiteranzahl als Jahresarbeitseinheiten und nicht als Kopfzahl (Art. 5): Vollzeitbeschäftigte des gesamten Berichtsjahres zählen voll, Teilzeit, unterjährige Beschäftigung und Saisonarbeit anteilig. Auszubildende und die Dauer des Mutterschafts- und Elternurlaubs bleiben außer Betracht.

noch nicht angegeben
JAE, nicht Kopfzahl — noch nicht angegeben
€, ohne USt. — noch nicht angegeben
— noch nicht angegeben

Größenangaben unvollständig. Es fehlen Stichtag, Mitarbeiteranzahl, Jahresumsatz, Jahresbilanzsumme. Diese Felder werden nicht mit 0 vorbelegt: eine 0 unterschreitet jede Schwelle und beantwortete damit eine Frage, die niemand gestellt hat. Solange eine der vier Angaben fehlt, rechnet der Rechenweg die Größenschwellen des § 28 Abs. 1 und 2 BSIG gar nicht, sondern weist die Lücke aus und legt sie als offene Frage vor.

Art. 4 Abs. 2 Anhang 2003/361/EGVorletztes GeschäftsjahrNur erforderlich, wenn die Zwei-Jahres-Regel geprüft werden soll.
Was von dieser Angabe abhängt

Ob Art. 4 Abs. 2 des Anhangs 2003/361/EG auf die Schwellen des § 28 BSIG anzuwenden ist, entscheidet nicht der Anwender, sondern eine Einstellung des Regelwerks — eine Entscheidung des Betreibers dieses Rechners. Der Rechenweg stempelt jeden Schritt, den sie trägt, als Regelwerkseinstellung und nicht als Nutzerentscheidung.

Verbund

§ 28 Abs. 4 S. 1 und 2 BSIG

Ob Beteiligungsdaten hinzugerechnet werden, entscheidet nicht die gesellschaftsrechtliche Struktur allein, sondern § 28 Abs. 4 Satz 2 mit dem Kriterium der IT-Unabhängigkeit. Die Antwort trägt das Ergebnis in beide Richtungen.

Art. 3 Abs. 1 bis 3 Anhang 2003/361/EGBestehen Partnerunternehmen oder verbundene Unternehmen?Art. 3 Abs. 1 definiert das eigenständige Unternehmen negativ. Ob eine Beziehung darunter fällt, ist Subsumtion.
Was von dieser Angabe abhängt

Deshalb ist die leere Liste eine Rechtsfolge und nicht ein fehlender Wert: „geprüft, eigenständig“ sagt etwas anderes als „nicht erhoben“. Eine nicht erfasste 100-Prozent-Mutter mit 45 JAE hebt einen Betrieb mit 10 JAE über die 50er-Schwelle — eine volle Stufe.

Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen
ohne Angabe
§ 28 Abs. 4 Satz 2 BSIGIst die Einrichtung im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 2 BSIG unabhängig von ihren Partner- oder verbundenen Unternehmen?
Was von dieser Angabe abhängt

Kriterium ist ausdrücklich die IT-Unabhängigkeit unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände, nicht die gesellschaftsrechtliche Struktur.

Ist die Einrichtung im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 2 BSIG unabhängig von ihren Partner- oder verbundenen Unternehmen? Kriterium ist ausdrücklich die IT-Unabhängigkeit unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände, nicht die gesellschaftsrechtliche Struktur.
ohne Angabe

Merkmale des Gesetzes

§ 28 Abs. 1, 2, 5, 6 · § 29 Abs. 1 BSIG

Tatbestandsmerkmale, an die das Gesetz unmittelbar anknüpft. Keines davon darf die Maschine subsumieren: sie nimmt die Angabe entgegen, protokolliert sie als Erklärung des Anwenders und fragt, wo sie fehlt.

§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BSIGIst die Einrichtung qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter (§ 2 Nr. 34 BSIG in Verbindung mit Art. 3 Nr. 20 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014)?
Was von dieser Angabe abhängt

§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BSIG stuft solche Anbieter größenunabhängig als besonders wichtige Einrichtung ein.

Ist die Einrichtung qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter (§ 2 Nr. 34 BSIG in Verbindung mit Art. 3 Nr. 20 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014)? § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BSIG stuft solche Anbieter größenunabhängig als besonders wichtige Einrichtung ein.
ohne Angabe
§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BSIGIst die Einrichtung eine Top Level Domain Name Registry (§ 2 Nr. 42 BSIG; Register, die nur für eigene Zwecke betrieben werden, sind ausgenommen)?
Was von dieser Angabe abhängt

§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BSIG stuft sie größenunabhängig als besonders wichtige Einrichtung ein.

Ist die Einrichtung eine Top Level Domain Name Registry (§ 2 Nr. 42 BSIG; Register, die nur für eigene Zwecke betrieben werden, sind ausgenommen)? § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BSIG stuft sie größenunabhängig als besonders wichtige Einrichtung ein.
ohne Angabe
§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BSIGIst die Einrichtung DNS-Diensteanbieter (§ 2 Nr. 8 BSIG, ausgenommen Betreiber von Root-Nameservern)?
Was von dieser Angabe abhängt

§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BSIG stuft sie größenunabhängig als besonders wichtige Einrichtung ein.

Ist die Einrichtung DNS-Diensteanbieter (§ 2 Nr. 8 BSIG, ausgenommen Betreiber von Root-Nameservern)? § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BSIG stuft sie größenunabhängig als besonders wichtige Einrichtung ein.
ohne Angabe
§ 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BSIGIst die Einrichtung Vertrauensdiensteanbieter ohne Qualifikation (§ 2 Nr. 44 BSIG)?
Was von dieser Angabe abhängt

§ 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BSIG stuft sie größenunabhängig als wichtige Einrichtung ein.

Ist die Einrichtung Vertrauensdiensteanbieter ohne Qualifikation (§ 2 Nr. 44 BSIG)? § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BSIG stuft sie größenunabhängig als wichtige Einrichtung ein.
ohne Angabe
§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BSIGBietet die Einrichtung öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste an oder betreibt sie ein öffentliches Telekommunikationsnetz?
Was von dieser Angabe abhängt

Für sie gelten die eigenen, niedrigeren Schwellen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BSIG sowie die Bereichsausnahme des Abs. 5 Satz 1 Nr. 1.

Bietet die Einrichtung öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste an oder betreibt sie ein öffentliches Telekommunikationsnetz? Für sie gelten die eigenen, niedrigeren Schwellen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BSIG sowie die Bereichsausnahme des Abs. 5 Satz 1 Nr. 1.
ohne Angabe
§ 29 Abs. 1 BSIGIst die Einrichtung eine Einrichtung der Bundesverwaltung im Sinne des § 29 Abs. 1 BSIG?
Was von dieser Angabe abhängt

Die Antwort trägt das gesamte Ergebnis: bei „ja" endet die Prüfung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 BSIG, sofern die Einrichtung nicht zugleich Betreiber kritischer Anlagen ist, und Mitarbeiteranzahl, Umsatz, Bilanzsumme und Einrichtungsart bleiben außer Betracht; bei „nein" entfällt die Pflichtenausnahme des § 29 Abs. 2 BSIG.

Ist die Einrichtung eine Einrichtung der Bundesverwaltung im Sinne des § 29 Abs. 1 BSIG? Die Antwort trägt das gesamte Ergebnis: bei „ja" endet die Prüfung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 BSIG, sofern die Einrichtung nicht zugleich Betreiber kritischer Anlagen ist, und Mitarbeiteranzahl, Umsatz, Bilanzsumme und Einrichtungsart bleiben außer Betracht; bei „nein" entfällt die Pflichtenausnahme des § 29 Abs. 2 BSIG.
ohne Angabe
§ 28 Abs. 6 BSIGIst die Einrichtung Finanzunternehmen nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA), oder gelten deren Anforderungen für sie über § 1a Abs. 2 oder 2a KWG oder § 293 Abs. 5 VAG?
Was von dieser Angabe abhängt

Dann gelten die §§ 30, 31, 32, 35, 36, 38 und 39 BSIG nach § 28 Abs. 6 Nr. 1 BSIG nicht.

Ist die Einrichtung Finanzunternehmen nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA), oder gelten deren Anforderungen für sie über § 1a Abs. 2 oder 2a KWG oder § 293 Abs. 5 VAG? Dann gelten die §§ 30, 31, 32, 35, 36, 38 und 39 BSIG nach § 28 Abs. 6 Nr. 1 BSIG nicht.
ohne Angabe
§ 28 Abs. 6 BSIGIst die Einrichtung die Gesellschaft für Telematik nach § 306 Abs. 1 Satz 3 SGB V, Betreiberin zugelassener Dienste der Telematikinfrastruktur nach § 311 Abs. 6 oder § 325 SGB V, oder nutzt sie die Telematikinfrastruktur für nach § 327 Abs. 2 bis 5 SGB V bestätigte Anwendungen?
Was von dieser Angabe abhängt

Dann gelten die §§ 30, 31, 32, 35, 36, 38 und 39 BSIG nach § 28 Abs. 6 Nr. 2 BSIG nicht.

Ist die Einrichtung die Gesellschaft für Telematik nach § 306 Abs. 1 Satz 3 SGB V, Betreiberin zugelassener Dienste der Telematikinfrastruktur nach § 311 Abs. 6 oder § 325 SGB V, oder nutzt sie die Telematikinfrastruktur für nach § 327 Abs. 2 bis 5 SGB V bestätigte Anwendungen? Dann gelten die §§ 30, 31, 32, 35, 36, 38 und 39 BSIG nach § 28 Abs. 6 Nr. 2 BSIG nicht.
ohne Angabe
§ 28 Abs. 5 BSIGBetreibt die Einrichtung Energieversorgungsnetze, Energieanlagen oder digitale Energiedienste nach dem Energiewirtschaftsgesetz und unterliegt sie dabei den Regelungen der §§ 5c bis 5e EnWG?
Was von dieser Angabe abhängt

Dann greift die Bereichsausnahme des § 28 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BSIG, vorbehaltlich der Rückausnahmen des Satzes 2 bis 4.

Betreibt die Einrichtung Energieversorgungsnetze, Energieanlagen oder digitale Energiedienste nach dem Energiewirtschaftsgesetz und unterliegt sie dabei den Regelungen der §§ 5c bis 5e EnWG? Dann greift die Bereichsausnahme des § 28 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BSIG, vorbehaltlich der Rückausnahmen des Satzes 2 bis 4.
ohne Angabe

Kritische Anlagen

§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BSIG · BSI-KritisV
§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BSIG · BSI-KritisVBetreibt die Einrichtung Anlagen, die einer Anlagenkategorie der BSI-KritisV zuzuordnen sind?Die folgenreichste Einstufung des Gesetzes und die einzige, die ohne jede Größenschwelle greift.
Was von dieser Angabe abhängt

Zuordnung und Aggregation sind Bewertungen des Betreibers; der Rechner vergleicht nur den Versorgungsgrad mit dem Schwellenwert der gewählten Zeile — erreicht ab „erreichen oder überschreiten“ (≥, § 1 Abs. 1 Nr. 4 BSI-KritisV). Ob mehrere Anlagen in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang als eine Anlage zu zählen sind, wird hier nicht berechnet.

Anlagen im Sinne der BSI-KritisV
ohne Angabe

Noch nichts gerechnet.

Dieses Blatt füllt sich, sobald Angaben vorliegen. Es ist leer und nicht etwa ergebnislos: ein Rechenweg ohne Schritte behauptete, es sei gerechnet worden.

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